Artikel 4 Archivreglement - Anbietepflicht
Artikel 4 Archivreglement · Anbietepflicht
1. Anbietepflichtig sind
a) die Organe und Verwaltungsstellen des Kantons
b) die Organe und Verwaltungsstellen der natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie kantonale Aufgaben oder Aufgaben im Auftrag des Kantons erfüllen
c) die Organe und Verwaltungsstellen der Gemeinden und der Korporationen, soweit die Gesetzgebung sie dazu verhält
d) weitere Personen, soweit sie mit dem Staatsarchiv eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben
2. Wer anbietepflichtig ist, hat seine Unterlagen mit Registraturplänen zu erfassen und periodisch dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten, sobald die Unterlagen zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Das Staatsarchiv legt zusammen mit den anbietepflichtigen Stellen fest, welche Unterlagen archivwürdig sind und ins Archiv übernommen werden.
3. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die anbietepflichtigen Stellen die Unterlagen in geordneten Registraturen und Zwischenarchiven aufzubewahren.
4. Das Staatsarchiv regelt die Einzelheiten der Anbietepflicht und der Ablieferung in Weisungen. Die Weisungen sind von der zuständigen Direktion[1] zu genehmigen.