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Artikel 3 Archivreglement - Staatsarchiv

Organisation und Zuständigkeit
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Artikel 3 Archivreglement · Staatsarchiv

1. Das Staatsarchiv ist für die Archivierung der Unterlagen und den Vollzug dieses Reglements zuständig, soweit die Gesetzgebung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

2. Das Staatsarchiv hat insbesondere

a) die Unterlagen nach wissenschaftlichen und archiv-fachlichen Kriterien zu sichern und zu bewerten

b) das Archivgut sicher aufzubewahren

c) die Erschliessung des Archivguts und dessen Benützbarkeit sicherzustellen

d) die Erhaltung (Konservierung und Restaurierung) des Archivguts zu gewährleisten

e) die anbietepflichtigen Stellen bei der Organisation und Verwaltung der Handregistraturen und der Zwischenarchive zu beraten und zu überwachen

f) die Gemeinden, Korporationen und, soweit es die Hauptaufgaben zulassen, die Privaten bei der Organisation und Verwaltung der Archive zu beraten

3. Das Staatsarchiv kann auch Unterlagen übernehmen, für die keine Anbietepflicht besteht und über deren Archivwürdigkeit noch nicht entschieden ist.

4. Die ordentlichen Finanzkompetenzen nach der Kantonsverfassung (RB 1.1101) bleiben vorbehalten.

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