Artikel 2 Archivreglement - Grundsatz und Begriffe
Artikel 2 Archivreglement · Grundsatz und Begriffe
1. Die Archivierung dient der sicheren Aufbewahrung und dokumentarischen Überlieferung rechtlicher, politischer, wirtschaftlicher, historischer, sozialer oder kultureller Unterlagen für die Organe des Kantons und die Öffentlichkeit.
2. Unterlagen im Sinne dieses Reglements sind alle aufgezeichneten Informationen, unabhängig vom Informationsträger, sowie alle Hilfsmittel, die für deren Verständnis und Benützung notwendig sind.
3. Als Archivgut gelten Unterlagen, die vom Staatsarchiv als archivwürdig zur Aufbewahrung übernommen worden sind. Archivwürdig sind Daten, die voraussichtlich von dauerndem Wert sind, um
a) die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung zu dokumentieren
b) die Aufgaben der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Rechtsprechung zu unterstützen
c) die berechtigten Interessen betroffener Personen und Dritter zu sichern
d) der Wissenschaft und Forschung zu dienen
e) das Verständnis der Gegenwart und der Geschichte zu fördern