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Artikel 13 Archivreglement - Gewerbliche Nutzung

Benützung des Archivguts
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Artikel 13 Archivreglement · Gewerbliche Nutzung

1. Die Nutzung des Archivgutes zu gewerblichen Zwecken bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates. In geringfügigen Fällen entscheidet das Staatsarchiv.

2. Die Bewilligung kann von einer vertraglichen Regelung des Nutzungsumfanges und allfälligen Gewinnbeteiligungen des Kantons abhängig gemacht werden.

3. Die gewerbliche Nutzung von vertraglich übertragenem Archivgut richtet sich nach den Bestimmungen der Übernahmeverträge. Fehlen solche, sind diejenigen dieses Reglements anwendbar.

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