10.6212
CH-UR
Artikel 1 Archivreglement - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Archivreglement · Geltungsbereich
1. Dieses Reglement ordnet
a) die Archivierung von Unterlagen
1. des Kantons
2. natürlicher und juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie kantonale Aufgaben erfüllen. Die Urner Kantonalbank fällt nicht unter dieses Reglement
3. der Gemeinden, Korporationen und Privaten, soweit sie gemäss gesetzlicher Vorschrift oder privater Vereinbarung dem Staatsarchiv Unterlagen zur Archivierung übergeben
b) die Benützung des Staatsarchivs durch Organe des Kantons und Dritte