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Artikel 2 Verordnung über die Unterstützung der Kantonsbibliothek Uri - Deckung der Betriebskosten

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Artikel 2 Verordnung über die Unterstützung der Kantonsbibliothek Uri · Deckung der Betriebskosten

1. Der Kanton leistet jährlich einen Beitrag an die Betriebskosten der Stiftung Kantonsbibliothek Uri. Dieser Beitrag beträgt 80 Prozent des budgetierten Betriebsdefizits. Er wird nur gewährt, wenn die restliche Finanzierung des Betriebs der Stiftung sichergestellt ist.

2. Der Regierungsrat hat das Budget der Stiftung vorgängig zu genehmigen. Er genehmigt es, sofern es dem Zweck der Stiftung sowie den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.

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