Artikel 7 Reglement über den Schutz des BLN-Objekts Scheidnössli und angrenzender Lebensräume in der Gemeinde Erstfeld - Pflege, Nutzung und Unterhalt
Artikel 7 Reglement über den Schutz des BLN-Objekts Scheidnössli und angrenzender Lebensräume in der Gemeinde Erstfeld · Pflege, Nutzung und Unterhalt
1. Das Schutzgebiet ist - falls notwendig - fachgerecht und standortgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Das Amt für Raumentwicklung erstellt dazu in Zusammenarbeit mit dem Amt für Forst und Jagd und nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einen separaten Bewirtschaftungs- und Pflegeplan.
2. Die Planung und Kontrolle der Bewirtschaftung im Wald obliegen dem Amt für Forst und Jagd.
3. Das Amt für Raumentwicklung und das Amt für Forst und Jagd sorgen mit geeigneten Massnahmen für die Umsetzung des Bewirtschaftungs- und Pflegeplans.
4. Die Justizdirektion kann im Rahmen dieses Reglements und der verfügbaren Kredite mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets sicherzustellen.
5. Können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Pflegearbeiten der Trockenwiesen und der Amphibienlaichgebiete nicht selbst sicherstellen, sind sie verpflichtet, Pflege und Unterhalt durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu dulden.