Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.5135 CH-UR

Artikel 6 Reglement über den Schutz des BLN-Objekts Scheidnössli und angrenzender Lebensräume in der Gemeinde Erstfeld - Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Trockenwiese»

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 Reglement über den Schutz des BLN-Objekts Scheidnössli und angrenzender Lebensräume in der Gemeinde Erstfeld · Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Trockenwiese»

1. In der «Kernzone Trockenwiese» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt

a) wildlebende Tiere zu stören, zu fangen, zu verletzen oder zu töten; ausgenommen bleibt die bewilligte Jagd

b) seltene oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören

c) standortfremde Tiere und Pflanzen anzusiedeln

d) Feuer anzufachen

e) Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 oder Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) zu verwenden

← Artikel 5 Reglement über den Schutz des BLN-Objekts Scheidnössli und angrenzender Lebensräume in der Gemeinde Erstfeld Schutzziele Artikel 7 Reglement über den Schutz des BLN-Objekts Scheidnössli und angrenzender Lebensräume in der Gemeinde Erstfeld →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →