10.5135
CH-UR
Artikel 6 Reglement über den Schutz des BLN-Objekts Scheidnössli und angrenzender Lebensräume in der Gemeinde Erstfeld - Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Trockenwiese»
Artikel 6 Reglement über den Schutz des BLN-Objekts Scheidnössli und angrenzender Lebensräume in der Gemeinde Erstfeld · Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Trockenwiese»
1. In der «Kernzone Trockenwiese» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt
a) wildlebende Tiere zu stören, zu fangen, zu verletzen oder zu töten; ausgenommen bleibt die bewilligte Jagd
b) seltene oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
c) standortfremde Tiere und Pflanzen anzusiedeln
d) Feuer anzufachen
e) Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 oder Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) zu verwenden