Artikel 4 Reglement über den Schutz des BLN-Objekts Scheidnössli und angrenzender Lebensräume in der Gemeinde Erstfeld - Allgemeine Schutzbestimmungen
Artikel 4 Reglement über den Schutz des BLN-Objekts Scheidnössli und angrenzender Lebensräume in der Gemeinde Erstfeld · Allgemeine Schutzbestimmungen
1. Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 3 alle Massnahmen, Bauten und Anlagen, die
a) die Schutzobjekte gefährden oder beeinträchtigen
b) Pflanzen oder Tiere beeinträchtigen
c) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern
d) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten
2. Insbesondere ist es verboten
a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzweck oder der Schutzwaldbewirtschaftung dienen
b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen
c) die geologischen Aufschlüsse zu verändern
d) das Gebiet ausserhalb der offiziellen Wege zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Unterhaltsmassnahmen im Sinne dieses Reglements
e) Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen
3. Bestehende Beeinträchtigungen sind rückgängig zu machen oder zu vermindern. Ausgenommen davon sind alle Werke, die für die Waldbewirtschaftung errichtet wurden.
4. Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren bleiben unter Berücksichtigung der Schutzziele zulässig.