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Artikel 10 Reglement über den Schutz des BLN-Objekts Scheidnössli und angrenzender Lebensräume in der Gemeinde Erstfeld - Vollzug

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Artikel 10 Reglement über den Schutz des BLN-Objekts Scheidnössli und angrenzender Lebensräume in der Gemeinde Erstfeld · Vollzug

1. Das Amt für Raumentwicklung vollzieht in Zusammenarbeit mit dem Amt für Forst und Jagd dieses Reglement. Es beaufsichtigt die Schutzobjekte und wacht über die Schutzziele. Es führt zur Qualitätssicherung Erfolgskontrollen durch.

2. Der Vollzug im Wald obliegt dem Amt für Forst und Jagd.

3. Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, insbesondere wenn die Schutzziele nach Artikel 1 oder ein überwiegendes öffentliches oder wissenschaftliches Interesse es erfordern, kann die Justizdirektion in Absprache mit dem Amt für Forst und Jagd unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements bewilligen. Sie kann damit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.

4. Die Justizdirektion erlässt ein Konzept für die Besucherlenkung.

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