Artikel 5 Reglement über den Schutz des Amphibienlaichgebiets Bodenwald in der Gemeinde Attinghausen - Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Amphibienlaichgebiet»
Artikel 5 Reglement über den Schutz des Amphibienlaichgebiets Bodenwald in der Gemeinde Attinghausen · Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Amphibienlaichgebiet»
1. In der «Kernzone Amphibienlaichgebiet» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt
a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck dienen
b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen; ausgenommen sind den Schutzzielen dienende Materialumlagerungen
c) das Gebiet zu befahren; ausgenommen zu Pflege- und Unterhaltszwecken
d) Einzelbäume zu beseitigen oder zu pflanzen; ausgenommen auf Anweisung des Amts für Forst und Jagd
e) gefährdete oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören; vorbehalten bleibt die bewilligte Entfernung von invasiven gebietsfremden Pflanzen gemäss Anhang 2 der Freisetzungsverordnung (SR 814.911)
f) Kleinstrukturen wie Lesesteinhaufen oder Asthaufen wegzuräumen oder zu zerstören
g) Feuer zu entfachen
h) die Gewässer sowie die Lebensräume der Amphibien zu verändern; ausgenommen bleiben die von der Abteilung Natur und Landschaft angeordneten Unterhaltsmassnahmen
i) Fische anzusiedeln
2. Massnahmen für die Bewirtschaftung des Sedimentbeckens der «Hartsteinwerk Gasperini AG» im Norden sowie Massnahmen für den Betrieb und Unterhalt des bestehenden Sickerbeckens der «ZAKU» bleiben zulässig.