10.5134
CH-UR
Artikel 4 Reglement über den Schutz des Amphibienlaichgebiets Bodenwald in der Gemeinde Attinghausen - Allgemeine Schutzbestimmungen
Artikel 4 Reglement über den Schutz des Amphibienlaichgebiets Bodenwald in der Gemeinde Attinghausen · Allgemeine Schutzbestimmungen
1. Verboten sind im gesamten Schutzgebiet alle Tätigkeiten, Massnahmen, Bauten und Anlagen, die die Schutzziele gefährden oder beeinträchtigen.
2. Insbesondere ist es verboten
a) standortfremde Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln
b) Tiere durchzutreiben und weiden zu lassen
c) zu lagern, zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesen Zwecken zu überlassen
d) das Gebiet zu entwässern
e) verschmutzte Abwässer einzuleiten oder versickern zu lassen
f) Pflanzenschutzmittel, Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu verwenden
g) wildlebende Tiere zu stören, zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie ihre Behausungen, Unterschlüpfe, Nester und Gelege zu beschädigen oder zu zerstören; ausgenommen bleibt die bewilligte Jagd