Artikel 9 Reglement über den Schutz der Flachmoore auf dem Oberalppass in der Gemeinde Andermatt - Vollzug
Artikel 9 Reglement über den Schutz der Flachmoore auf dem Oberalppass in der Gemeinde Andermatt · Vollzug
1. Die Abteilung für Natur und Landschaft vollzieht dieses Reglement. Sie wacht über die Schutzziele, beaufsichtigt die Schutzzonen und überprüft periodisch den ökologischen Wert des Schutzgebiets durch Erfolgskontrollen.
2. Die Justizdirektion erstellt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, der Gemeinde Andermatt und der «Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH» ein Konzept zur Besucherlenkung und setzt dieses um.
3. Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei und den Gewässerschutz kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.
4. Die Abteilung Natur und Landschaft kann nach Anhörung der Korporation Ursern unter Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von einzelnen Schutzbestimmungen gewähren, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und dies den Schutzzielen nicht widerspricht oder überwiegende öffentliche Interessen es erfordern.