10.5133
CH-UR
Artikel 8 Reglement über den Schutz der Flachmoore auf dem Oberalppass in der Gemeinde Andermatt - Markierungen und Einzäunungen
Artikel 8 Reglement über den Schutz der Flachmoore auf dem Oberalppass in der Gemeinde Andermatt · Markierungen und Einzäunungen
1. Die Abteilung Natur und Landschaft markiert im Gelände in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen der Schutzzonen, der Bewirtschaftungseinheiten und die offiziellen Wege, soweit dies für den Schutz notwendig ist.
2. Die Abteilung Natur und Landschaft installiert Informationstafeln über das Schutzgebiet an geeigneten Standorten nach Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.
3. Angeordnete Zaunarbeiten zur Erreichung der Schutzziele in den Kernzonen werden durch den Kanton finanziert.