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Artikel 6 Reglement über den Schutz der Flachmoore auf dem Oberalppass in der Gemeinde Andermatt - Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Flachmoor II»

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Artikel 6 Reglement über den Schutz der Flachmoore auf dem Oberalppass in der Gemeinde Andermatt · Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Flachmoor II»

1. In der «Kernzone Flachmoor II» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 die Beweidung eingeschränkt. Zulässig ist nur eine extensive Beweidung, sofern diese zu keinen Trittschäden in den Flachmoorflächen führt.

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