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Artikel 4 Reglement über den Schutz der Flachmoore auf dem Oberalppass in der Gemeinde Andermatt - Allgemeine Schutzbestimmungen

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Artikel 4 Reglement über den Schutz der Flachmoore auf dem Oberalppass in der Gemeinde Andermatt · Allgemeine Schutzbestimmungen

1. Verboten sind im gesamten Schutzgebiet alle Tätigkeiten, Massnahmen, Bauten und Anlagen, die

a) die Schutzziele gefährden

b) das Schutzobjekt beeinträchtigen

c) Tiere oder Pflanzen beeinträchtigen

d) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern

e) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten

2. Insbesondere ist es verboten

a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den Schutzzielen dienen

b) das Gelände zu verändern; insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen

c) das Gebiet zu entwässern oder zu bewässern

d) die Wasserqualität oder -chemie zu verändern sowie Abwässer einzuleiten

e) Pflanzenschutzmittel, Dünger oder diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu verwenden

f) wild lebende Tiere zu stören, zu fangen, zu verletzen oder zu töten; ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei

g) gefährdete oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören

h) standortfremde Tiere oder Pflanzen anzusiedeln

i) Feuer zu entfachen

j) zu lagern, zu zelten oder zu campieren

k) Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen

l) das Gebiet ausserhalb der offiziellen Wege zu betreten oder zu befahren; ausgenommen mit Schneesportgeräten, mit Motorfahrzeugen für die Präparierung der bewilligten Skipisten sowie für Unterhalt und Pflege

3. Hunde sind an der kurzen Leine zu führen (Leinenpflicht). Von der Leinenpflicht ausgenommen sind Hofhunde, Viehtriebhunde und Herdenschutzhunde.

4. Bestehende Beeinträchtigungen sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich rückgängig zu machen oder zu vermindern.

5. Die Umsetzung der in den verschiedenen Plangenehmigungsverfügungen bewilligten Massnahmen beim Projekt «Skiinfrastrukturen Urserntal - Oberalp» bleibt unter Einhaltung der verfügten Auflagen zulässig.

6. Der Unterhalt bestehender Leitungen bleibt zulässig.

7. Es ist erlaubt, den Viehtriebweg auf der alten Oberalppassstrasse als Zugang für Vieh zu den Weideflächen zu benutzen.

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