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Artikel 3 Reglement über den Schutz der Flachmoore auf dem Oberalppass in der Gemeinde Andermatt - Gliederung und Zweck der Schutzzonen

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Artikel 3 Reglement über den Schutz der Flachmoore auf dem Oberalppass in der Gemeinde Andermatt · Gliederung und Zweck der Schutzzonen

1. Das Schutzgebiet wird in folgende Schutzzonen gegliedert

a) Kernzone Flachmoor I

b) Kernzone Flachmoor II

c) Umgebungszone

2. Die Lage und die Abgrenzung der Schutzzonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan im Anhang 1, der Bestandteil dieses Reglements ist.

3. Die «Kernzone Flachmoor I» und «Kernzone Flachmoor II» bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung und Förderung der Flachmoore mit ihren standorttypischen Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften sowie ihrer ökologischen Voraussetzungen.

4. Die «Umgebungszone» bezweckt die Sicherung der Kernzonen vor unerwünschten Einwirkungen, dem Schutz der Landschaft und der Erhaltung des Lebensraums für gefährdete Arten im Übergangsgebiet zwischen alpwirtschaftlich genutzten Flächen und den Kernzonen.

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