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Artikel 11 Reglement über den Schutz der Flachmoore auf dem Oberalppass in der Gemeinde Andermatt - Übergangsbestimmungen

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Artikel 11 Reglement über den Schutz der Flachmoore auf dem Oberalppass in der Gemeinde Andermatt · Übergangsbestimmungen

1. Der «Aufwertungsbereich» und der «Schotterplatz Ost» gemäss Anhang 2 definieren den Bereich der geplanten Aufwertungsmassnahmen innerhalb der «Kernzone Flachmoor I».

2. Im «Aufwertungsbereich» und «Schotterplatz Ost» sind durch den teilweisen Rückbau der bestehenden alten Oberalppassstrasse und den stellenweisen Abtrag des Bodens die Flachmoore am Hang und in der Ebene wieder zu verbinden. Zu diesem Zweck sind in diesem Bereich umfangreiche ökologische Aufwertungsmassnahmen zulässig.

3. Der Bereich «Schotterplatz Ost» ist zurückzubauen und ökologisch aufzuwerten, sobald auf der Parzelle Nr. 1007, Andermatt eine mit der bisherigen Nutzung des Bereichs «Schotterplatz Ost» vergleichbare (z.B. Campingbetrieb oder vorübergehende Stellplätze) oder anderweitige dauerhafte Nutzung bewilligt ist.

4. Im «Aufwertungsbereich» sind die besonderen Schutzbestimmungen der «Kernzone Flachmoor I» erst dann anwendbar, wenn die Aufwertungsmassnahmen nach Absatz 2 abgeschlossen sind.

5. Im Bereich «Schotterplatz Ost» sind sämtliche Schutzbestimmungen dieses Reglements erst dann anwendbar, wenn die Aufwertungsmassnahmen nach Absatz 2 abgeschlossen sind.

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