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Artikel 8 Reglement über den Schutz der Landschaft Unteralptal in der Gemeinde Andermatt - Bauten und Anlagen

Schutzbestimmungen
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Artikel 8 Reglement über den Schutz der Landschaft Unteralptal in der Gemeinde Andermatt · Bauten und Anlagen

1. Die Errichtung von neuen Bauten und Anlagen bleibt im Rahmen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR [700](https://db.clex.ch/link/Bund/700/de)) möglich, sofern diese den Schutzzielen nicht widersprechen.

2. Nutzung, Unterhalt und Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR [700](https://db.clex.ch/link/Bund/700/de)) möglich, soweit dies den Schutzzielen nicht widerspricht.

3. Schutzmassnahmen im Ereignisfall zugunsten der Unteralpstrasse bleiben unter Beachtung der Schutzziele zulässig.

4. Kleine Kiesmengen für den jährlichen Unterhalt der Unteralpstrasse dürfen entlang des Strassenverlaufs zwischengelagert werden (ausserhalb der Schutzzonen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c bis g). Diese Kiesmengen dürfen die für den jährlichen Unterhalt notwendige Menge nicht überschreiten.

5. Am Standort «Tross Stall» ist ein Kiesdepot zulässig.

6. Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen bedarf einer Bewilligung durch die Justizdirektion. Vorbehalten bleiben die Bewilligung der Korporation Ursern oder die allfällige Zustimmung der Grundeigentümerschaft gemäss Zivilrecht.

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