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Artikel 5 Reglement über den Schutz der Landschaft Unteralptal in der Gemeinde Andermatt - Besondere Schutzbestimmungen für die Kernzonen

Schutzbestimmungen
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Artikel 5 Reglement über den Schutz der Landschaft Unteralptal in der Gemeinde Andermatt · Besondere Schutzbestimmungen für die Kernzonen

1. In sämtlichen Kernzonen ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt

a) Flachmoore, Auengebiete oder Amphibienlaichgewässer zu entwässern sowie Trockenwiesen oder -weiden zu bewässern; ausgenommen zur Aufwertung der jeweiligen Kernzone

b) die Kernzonen in solcher Weise zu beweiden, dass es zu Beeinträchtigungen der Flachmoore, Auengebiete oder Trockenwiesen oder -weiden kommt

c) wild lebende Tiere zu stören, zu fangen, zu verletzen oder zu töten; ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei

d) gefährdete oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören

e) standortfremde Tiere oder Pflanzen anzusiedeln

f) Pflanzenschutzmittel, Dünger oder diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu verwenden

g) die Kernzonen ausserhalb der offiziellen Wege zu befahren; ausgenommen bei ausreichender Schneedecke sowie für Unterhalt und Pflege

h) Flachmoore abseits bestehender Wege zu betreten; ausgenommen bei ausreichender Schneedecke sowie für Unterhalt und Pflege

i) zu lagern, zu zelten oder zu campieren

2. Hunde sind an der kurzen Leine zu führen (Leinenpflicht). Von der Leinenpflicht ausgenommen sind Hofhunde, Viehtriebhunde und Herdenschutzhunde.

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