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Artikel 4 Reglement über den Schutz der Landschaft Unteralptal in der Gemeinde Andermatt - Allgemeine Schutzbestimmungen

Schutzbestimmungen
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Artikel 4 Reglement über den Schutz der Landschaft Unteralptal in der Gemeinde Andermatt · Allgemeine Schutzbestimmungen

1. Verboten sind im gesamten Schutzgebiet alle Tätigkeiten, Massnahmen, Bauten und Anlagen, die

a) die Schutzobjekte gefährden oder beeinträchtigen

b) Tiere oder Pflanzen beeinträchtigen

c) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern

d) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten

2. Insbesondere ist es verboten

a) Gelände zu verändern; insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen

b) temporäre Bauten und Anlagen zu erstellen; ausgenommen für die standortangepasste alpwirtschaftliche Nutzung

c) das Gebiet ausserhalb der offiziellen Wege mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern zu befahren; ausgenommen für Unterhalt, Pflege und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung

3. Bestehende Beeinträchtigungen sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit wie möglich rückgängig zu machen oder zu vermindern.

4. Zulässig bleiben insbesondere

a) die bewilligte Jagd und Fischerei mit der dazugehörigen Hege und Bewirtschaftung

b) das bewilligte Strahlnen

c) das Skitourengehen und -fahren sowie das Schneeschuhlaufen

d) die standortangepasste alpwirtschaftliche Nutzung

e) der Unterhalt und die Nutzung bestehender Quellfassungen

f) die bestehenden Wassernutzungen für die Stromerzeugung der SBB und des Elektrizitätswerks Ursern sowie die damit verbundenen Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten an Bauten und Anlagen

g) die Umsetzung der in den verschiedenen Plangenehmigungsverfügungen bewilligten Massnahmen beim Projekt «Skiinfrastrukturen Urserntal - Oberalp» unter Einhaltung der verfügten Auflagen

5. In der Wildruhezone «Egerten-Rossboden» gelten zusätzlich die vom Regierungsrat erlassenen Bestimmungen zu den Wildruhezonen.

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