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Artikel 3 Reglement über den Schutz der Landschaft Unteralptal in der Gemeinde Andermatt - Gliederung und Zweck der Schutzzonen

Schutzziele und Schutzobjekte
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Artikel 3 Reglement über den Schutz der Landschaft Unteralptal in der Gemeinde Andermatt · Gliederung und Zweck der Schutzzonen

1. Das Schutzgebiet wird in folgende Schutzzonen gegliedert

a) Alpine Ruhezone

b) Subalpine Landschaftsschutzzone

c) Kernzone Flachmoor

d) Kernzone Auengebiet

e) Kernzone Trockenwiese oder -weide

f) Naturobjekt Amphibienlaichgewässer

g) Umgebungszone

2. Die Lage und die Abgrenzung der Schutzzonen ergeben sich aus den Schutzzonenplänen im Anhang, die Bestandteile dieses Reglements sind.

3. Die «Alpine Ruhezone» bezweckt die Erhaltung der Natürlichkeit und der Ruhe von alpinen Landschaftsräumen. Sie bietet den Tieren, Pflanzen und Erholungssuchenden einen hohen Grad an Natürlichkeit, die sich durch wenig Lärmimmissionen, wenige Bauten und Anlagen sowie durch eine extensive oder gar keine Landnutzung auszeichnet.

4. Die «Subalpine Landschaftsschutzzone» bezweckt die Erhaltung der subalpinen Kulturlandschaft und der noch weitgehend natürlichen Landschaftselemente. Insbesondere bezweckt sie die Erhaltung und Förderung einer natürlichen Auenlandschaft im Talboden, der Flachmoore, der Trockenwiesen- oder weiden, einer standortangepassten vielfältigen Land- und Alpwirtschaft sowie die Erhaltung einer extensiven Erholungsnutzung.

5. Die «Kernzone Flachmoor» bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung der Flachmoore mit ihren standorttypischen Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften.

6. Die «Kernzone Auengebiet» bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung und Wiederherstellung der Auendynamik und Auengebiete mit ihren standorttypischen Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften.

7. Die «Kernzone Trockenwiese oder -weide» bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung der Trockenwiesen oder -weiden mit ihren standorttypischen Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften.

8. Das «Naturobjekt Amphibienlaichgewässer» bezweckt die Erhaltung und Förderung von Lebensräumen und Laichgebieten für Amphibien.

9. Die «Umgebungszone» bezweckt die Sicherung der Kernzonen vor unerwünschten Einwirkungen und die Erhaltung des Lebensraums für gefährdete Arten im Übergangsgebiet zwischen den Kernzonen und alpwirtschaftlich genutzten Flächen.

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