10.5131
CH-UR
Artikel 5 Reglement über den Schutz wildwachsender Pilze - Überwachung
Artikel 5 Reglement über den Schutz wildwachsender Pilze · Überwachung
1. Polizeibeamte, Wildhüter, Fischereiaufseher, Forstpersonal sowie mit speziellem Ausweis versehene Beauftragte haben darüber zu wachen, dass die Bestimmungen dieses Reglementes eingehalten werden.
2. Übertretungen haben sie der Polizei anzuzeigen.