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Artikel 5 Reglement über den Schutz wildwachsender Pilze - Überwachung

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Artikel 5 Reglement über den Schutz wildwachsender Pilze · Überwachung

1. Polizeibeamte, Wildhüter, Fischereiaufseher, Forstpersonal sowie mit speziellem Ausweis versehene Beauftragte haben darüber zu wachen, dass die Bestimmungen dieses Reglementes eingehalten werden.

2. Übertretungen haben sie der Polizei anzuzeigen.

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