10.5131
CH-UR
Artikel 4 Reglement über den Schutz wildwachsender Pilze - Verbote
Artikel 4 Reglement über den Schutz wildwachsender Pilze · Verbote
1. Es ist verboten
a) wildwachsende Pilze gewerbsmässig oder im Rahmen organisierter Veranstaltungen zu sammeln
b) Hilfsgeräte wie Rechen und Hacken sowie Funkgeräte beim Pilzsammeln zu verwenden
c) dem Sammler unbekannte sowie nicht ausgewachsene Pilze zu pflücken
d) Pilze mutwillig zu zerstören
2. Für das Sammeln zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken kann die Volkswirtschaftsdirektion Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.