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10.5131 CH-UR

Artikel 1 Reglement über den Schutz wildwachsender Pilze - Zweck, Geltungsbereich

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Artikel 1 Reglement über den Schutz wildwachsender Pilze · Zweck, Geltungsbereich

1. Dieses Reglement bezweckt, wildwachsende Pilze auf dem Gebiet des Kantons Uri zu schützen und zu erhalten.

2. Für Natur- und Pflanzenschutzgebiete bleiben besondere Pilzschutzbestimmungen vorbehalten.

Zweck, Geltungsbereich Artikel 2 Reglement über den Schutz wildwachsender Pilze →

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