Zweck, Geltungsbereich
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Dieses Reglement bezweckt, wildwachsende Pilze auf dem Gebiet des Kantons Uri zu schützen und zu erhalten.
2. Für Natur- und Pflanzenschutzgebiete bleiben besondere Pilzschutzbestimmungen vorbehalten.
1. ...
2. Morcheln vor dem 1. April zu sammeln ist verboten.
1. Eine Person darf pro Tag höchstens folgende Mengen sammeln
a) Morcheln: 0.5 kg
b) Eierschwämme (Pfifferlinge): 2.0 kg
c) übrige Pilzarten: 3.0 kg
1. Es ist verboten
a) wildwachsende Pilze gewerbsmässig oder im Rahmen organisierter Veranstaltungen zu sammeln
b) Hilfsgeräte wie Rechen und Hacken sowie Funkgeräte beim Pilzsammeln zu verwenden
c) dem Sammler unbekannte sowie nicht ausgewachsene Pilze zu pflücken
d) Pilze mutwillig zu zerstören
2. Für das Sammeln zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken kann die Volkswirtschaftsdirektion Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
1. Polizeibeamte, Wildhüter, Fischereiaufseher, Forstpersonal sowie mit speziellem Ausweis versehene Beauftragte haben darüber zu wachen, dass die Bestimmungen dieses Reglementes eingehalten werden.
2. Übertretungen haben sie der Polizei anzuzeigen.
1. Wer den Bestimmungen dieses Reglementes vorsätzlich oder grobfahrlässig zuwiderhandelt, wird nach Artikel 34 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.
1. Dieses Reglement tritt am 1. August 1993 in Kraft.