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Artikel 7 Reglement über den Schutz der Aue Rüti am Vorderschächen in der Gemeinde Unterschächen - Abgeltung von Ertragseinbussen und Leistungen

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Artikel 7 Reglement über den Schutz der Aue Rüti am Vorderschächen in der Gemeinde Unterschächen · Abgeltung von Ertragseinbussen und Leistungen

1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR [451](https://db.clex.ch/link/Bund/451/de)) Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

2. Die Kosten für die Gestaltungsmassnahmen (Aufwertungsmassnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht) sowie die Massnahmen zur Information der Bevölkerung gehen zulasten des Kantons.

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