10.5127
CH-UR
Artikel 6 Reglement über den Schutz der Aue Rüti am Vorderschächen in der Gemeinde Unterschächen - Markierungen und Einzäunungen
Artikel 6 Reglement über den Schutz der Aue Rüti am Vorderschächen in der Gemeinde Unterschächen · Markierungen und Einzäunungen
1. Die Abteilung Natur und Landschaft markiert im Gelände in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen des Schutzgebiets sowie die für die Öffentlichkeit begehbaren Wege, soweit dies für den Schutz der Objekte notwendig ist.
2. Notwendige Zaunarbeiten zur Erreichung der Schutzziele werden durch den Kanton finanziert.