Artikel 5 Reglement über den Schutz der Aue Rüti am Vorderschächen in der Gemeinde Unterschächen - Pflege und Unterhalt
Artikel 5 Reglement über den Schutz der Aue Rüti am Vorderschächen in der Gemeinde Unterschächen · Pflege und Unterhalt
1. Das Schutzobjekt ist - falls notwendig - in Absprache mit der Abteilung Natur und Landschaft fachgerecht und standortgerecht zu bewirtschaften und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten nach diesem Reglement ausgenommen.
2. Allfällig aufkommende invasive Neophyten sind zu bekämpfen.
3. Stellen betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Pflegearbeiten der Schutzobjekte nicht selbst sicher, sind sie verpflichtet, Pflege und Unterhalt durch den Kanton oder dessen Beauftragte ohne Kostenfolge zu dulden.
4. Eingriffe im Waldareal erfolgen nach vorgängiger Absprache mit den zuständigen Forstorganen.