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Artikel 8 Reglement über den Schutz der Aue Widen und weiterer Lebensräume entlang der Furkareuss zwischen Realp und Hospental - Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Auengebiet II»

Besondere Schutzbestimmungen
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Artikel 8 Reglement über den Schutz der Aue Widen und weiterer Lebensräume entlang der Furkareuss zwischen Realp und Hospental · Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Auengebiet II»

1. In der «Kernzone Auengebiet II» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Abschnitt 2 untersagt

a) jegliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die den Schutzzielen widerspricht

b) Pflanzenschutzmittel, Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu verwenden

2. Für den Hochwasserschutz notwendige Massnahmen, insbesondere Gerinneräumungen sowie Massnahmen zum Schutz vor Lawinen, sind mit Zustimmung der Abteilung Natur und Landschaft zulässig.

3. Räumungsarbeiten nach Unwettern sind nur mit Zustimmung der Abteilung Natur und Landschaft und in Absprache mit der jeweiligen Gemeinde zulässig.

4. Die Gehölzpflege zum Schutz wichtiger Infrastrukturanlagen (Strasse, Bahn, Wege) vor Hochwasser ist jederzeit erlaubt. Die Abteilung Natur und Landschaft kann ein Pflegekonzept anfordern, um die möglichst schutzzielkonforme Gehölzpflege entlang der Infrastrukturanlagen sicherzustellen. Ein Pflegekonzept ist von der Abteilung Natur und Landschaft zu genehmigen.

5. Die extensive Beweidung im Übergangsbereich zwischen der Parzelle Hospental 546 und 550 ist erlaubt.

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