10.5126
CH-UR
Artikel 7 Reglement über den Schutz der Aue Widen und weiterer Lebensräume entlang der Furkareuss zwischen Realp und Hospental - Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Auengebiet I»
Besondere Schutzbestimmungen
Artikel 7 Reglement über den Schutz der Aue Widen und weiterer Lebensräume entlang der Furkareuss zwischen Realp und Hospental · Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Auengebiet I»
1. In der «Kernzone Auengebiet I» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Abschnitt 2 untersagt
a) das Gebiet zu betreten, zu befahren und Schwimmkörper zu benutzen; ausgenommen auf markierten Wegen, der Zutritt der Eigentümerschaft oder zur fachgerechten, vertraglich vereinbarten Pflege des Waldrandes
b) jegliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung
2. In den Monaten April, Mai, Juni und Juli gilt zum Schutz des Flussuferläufers ein allgemeines Betretungsverbot der «Kernzone Auengebiet I».
3. Massnahmen gegen Naturgefahren einzig zum Schutz von Sachwerten sind unzulässig.
4. Räumungsarbeiten nach Unwettern sind nur mit Zustimmung der Abteilung Natur und Landschaft und in Absprache mit der jeweiligen Gemeinde zulässig.