Artikel 6 Reglement über den Schutz der Aue Widen und weiterer Lebensräume entlang der Furkareuss zwischen Realp und Hospental - Bauten und Anlagen
Artikel 6 Reglement über den Schutz der Aue Widen und weiterer Lebensräume entlang der Furkareuss zwischen Realp und Hospental · Bauten und Anlagen
1. Bei Strassen und Wegen sind unversiegelte Naturbeläge mit unauffälliger standortgerechter Materialisierung zu verwenden.
2. Der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen sind unter grösstmöglicher Schonung der Schutzzonen zulässig. Soweit möglich, sind dabei Beeinträchtigungen der Schutzziele zu beheben.
3. Der Betrieb und der Unterhalt der Wander-, Bike- und Bewirtschaftungswege gemäss den Plänen im Anhang bleiben zulässig. Der linksufrige Trampelpfad entlang der «Kernzone Auengebiet I» darf nicht mehr unterhalten werden.
4. Der Betrieb der und Unterhalt der Biathlonanlage sowie der Langlaufloipe auf dem bestehenden Loipennetz gemäss den Plänen im Anhang bleiben bei ausreichender Schneehöhe zulässig. Änderungen bei der Loipenführung innerhalb der Schutzzonen sind nur mit Zustimmung der Abteilung Natur und Landschaft und in Absprache mit der jeweiligen Gemeinde zulässig.
5. Die Loipe darf künstlich beschneit werden, wenn ein von der Abteilung Natur und Landschaft genehmigtes Konzept vorliegt. Dauer, Zeitraum und Methode der Beschneiung ist im Konzept bestmöglich auf die Schutzziele abzustimmen. Das sogenannte «Snowfarming» in Schutzzonen ist verboten.
6. Auf weiträumige und abstrahlende (Aussen-)Beleuchtungen ist zu verzichten.