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Artikel 5 Reglement über den Schutz der Aue Widen und weiterer Lebensräume entlang der Furkareuss zwischen Realp und Hospental - Umgang mit Naturgefahren

Allgemeine Schutzbestimmungen
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Artikel 5 Reglement über den Schutz der Aue Widen und weiterer Lebensräume entlang der Furkareuss zwischen Realp und Hospental · Umgang mit Naturgefahren

1. Massnahmen zum Schutz von Menschen und wichtigen Gütern vor Naturgefahren bleiben zulässig. Die Schutzziele dieses Reglements sind dabei grösstmöglich zu berücksichtigen.

2. Während Hochwasserereignissen, die die Sicherheit von Menschen und wichtigen Gütern gefährden, sind notfallmässige Massnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr erlaubt. Die Abteilung Natur und Landschaft ist anschliessend zu benachrichtigen.

3. Aufräumarbeiten auf Wiesen- und Weideflächen nach Lawinenniedergängen oder Murgängen (sogenannte «Abschönung») ist unter Berücksichtigung der Schutzziele erlaubt.

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