Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.5126 CH-UR

Artikel 3 Reglement über den Schutz der Aue Widen und weiterer Lebensräume entlang der Furkareuss zwischen Realp und Hospental - Gliederung und Zweck der Schutzzonen

Schutzziele und Schutzzonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 3 Reglement über den Schutz der Aue Widen und weiterer Lebensräume entlang der Furkareuss zwischen Realp und Hospental · Gliederung und Zweck der Schutzzonen

1. Das Schutzgebiet wird in folgende Schutzzonen gegliedert

a) Kernzone Auengebiet I

b) Kernzone Auengebiet II

c) Kernzone Trockenwiese oder -weide

d) Kernzone Flachmoor

e) Kernzone Amphibienlaichgebiet

f) Naturobjekt Reifweiden-Altholzbestand

g) Umgebungszone I

h) Umgebungszone II

i) Erholungszone

j) weitere Zone

2. Die Lage und die Abgrenzung der Schutzzonen ergeben sich aus den Schutzzonenplänen im Anhang, die Bestandteile dieses Reglements sind.

3. Die Kernzonen bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung und langfristige Förderung der Auengebiete, der Trockenwiesen oder -weiden, der Flachmoore und der Amphibienlaichgebiete mit ihren speziellen Tiergemeinschaften, Pflanzengesellschaften und ökologischen Bedingungen. Zudem bezwecken die Kernzonen den Schutz der Landschaft.

4. Die «Kernzone Amphibienlaichgebiet» bezweckt die Erhaltung und Förderung von Lebensräumen und Laichgewässern für Amphibien.

5. Das «Naturobjekt Reifweiden-Altholzbestand» bezweckt die ungeschmälerte und nachhaltige Erhaltung der Reifweiden-Altholzbestände.

6. Die «Umgebungszone I» bezweckt die Sicherung der Kernzonen vor unerwünschten Einwirkungen, die Vernetzung der Lebensräume, den Schutz der Landschaft und die Erhaltung des Lebensraums für gefährdete Arten im Übergangsbereich zwischen landwirtschaftlich genutzten Flächen und den Kernzonen.

7. Die «Umgebungszone II» bezweckt die Vermeidung intensiver landwirtschaftlicher Bewirtschaftung, die Gewährleistung einer angepassten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, die Vernetzung der Lebensräume und den Schutz der Landschaft.

8. Die «Erholungszone» dient der Erholung sowie der Besucherlenkung.

9. Die «weitere Zone» dient der landwirtschaftlichen Nutzung.

← Artikel 2 Reglement über den Schutz der Aue Widen und weiterer Lebensräume entlang der Furkareuss zwischen Realp und Hospental Schutzziele Artikel 4 Reglement über den Schutz der Aue Widen und weiterer Lebensräume entlang der Furkareuss zwischen Realp und Hospental →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →