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Artikel 5 Vollzugsbestimmungen betreffend Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf

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Artikel 5 Vollzugsbestimmungen betreffend Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf

1. Im Interesse der Bienenzucht und ihrer Bedeutung für die Bestäubung der Obstbäume sind geschützt: alle kätzchentragenden Bäume und Sträucher, wie Pappeln, Weiden, Haseln, zur Zeit der Kätzchenblüte.

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