10.5121
CH-UR
Artikel 5 Vollzugsbestimmungen betreffend Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf
Artikel 5 Vollzugsbestimmungen betreffend Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf
1. Im Interesse der Bienenzucht und ihrer Bedeutung für die Bestäubung der Obstbäume sind geschützt: alle kätzchentragenden Bäume und Sträucher, wie Pappeln, Weiden, Haseln, zur Zeit der Kätzchenblüte.