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10.5121 CH-UR

Artikel 4 Vollzugsbestimmungen betreffend Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf

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Artikel 4 Vollzugsbestimmungen betreffend Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf

1. Das Ausgraben vorgenannter Pflanzen (Artikel 2 und 3) ist auf dem ganzen Kantonsgebiet gänzlich verboten.

2. Erlaubt ist bei den nach Artikel 2 und 3 hievor geschützten Arten

a) das Ausgraben einzelner Exemplare zu wissenschaftlichen oder Unterrichtszwecken

b) das Pflücken nur weniger Exemplare von Pflanzen nach Artikel 3 zu rein privatem Gebrauch

c) das Verfügen über Pflanzen ab dem eigenen Grund und Boden, wobei auch bei derart gewonnenen Pflanzen der Verkauf gemäss Artikel 1 verboten ist

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