10.5121
CH-UR
Artikel 4 Vollzugsbestimmungen betreffend Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf
Artikel 4 Vollzugsbestimmungen betreffend Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf
1. Das Ausgraben vorgenannter Pflanzen (Artikel 2 und 3) ist auf dem ganzen Kantonsgebiet gänzlich verboten.
2. Erlaubt ist bei den nach Artikel 2 und 3 hievor geschützten Arten
a) das Ausgraben einzelner Exemplare zu wissenschaftlichen oder Unterrichtszwecken
b) das Pflücken nur weniger Exemplare von Pflanzen nach Artikel 3 zu rein privatem Gebrauch
c) das Verfügen über Pflanzen ab dem eigenen Grund und Boden, wobei auch bei derart gewonnenen Pflanzen der Verkauf gemäss Artikel 1 verboten ist