10.5121
CH-UR
Artikel 1 Vollzugsbestimmungen betreffend Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf
Artikel 1 Vollzugsbestimmungen betreffend Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf
1. Jedes Ausreissen, Ausgraben, Feilbieten, gewerbsmässige Versenden und überhaupt das massenhafte Pflücken der nach Artikel 2 und 3 hiernach geschützten Pflanzen ist verboten. Auf öffentlichen Strassen und Plätzen (innerorts und ausserorts), vor Bahnstationen und Gaststätten usw. ist jeder Blumenverkauf gänzlich und für jedermann verboten. Das Feilhalte-, Versand- und Verkaufsverbot bezieht sich auch auf Ladengeschäfte, Kioske und Gaststätten.