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10.5121 CH-UR

Artikel 1 Vollzugsbestimmungen betreffend Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf

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Artikel 1 Vollzugsbestimmungen betreffend Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf

1. Jedes Ausreissen, Ausgraben, Feilbieten, gewerbsmässige Versenden und überhaupt das massenhafte Pflücken der nach Artikel 2 und 3 hiernach geschützten Pflanzen ist verboten. Auf öffentlichen Strassen und Plätzen (innerorts und ausserorts), vor Bahnstationen und Gaststätten usw. ist jeder Blumenverkauf gänzlich und für jedermann verboten. Das Feilhalte-, Versand- und Verkaufsverbot bezieht sich auch auf Ladengeschäfte, Kioske und Gaststätten.

Kanton Uri 10.5121 Artikel 2 Vollzugsbestimmungen betreffend Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf →

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