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Artikel 2 Reservat für alpine Flora im Gebiet Waldnacht-Surenen

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Artikel 2 Reservat für alpine Flora im Gebiet Waldnacht-Surenen

1. Im gesamten, in Artikel 1 bezeichneten Gebiet, ist jedes Ausreissen, Ausgraben, Abschneiden oder Pflücken von wildwachsenden Pflanzen jeglicher Art verboten. Ausgenommen ist die Alpenrose.

2. Vorbehalten ist einzig die land- und forstwirtschaftliche Nutzung.

3. Vorbehalten ist ferner das Graben der weissen Enziane durch die nach den Satzungen der Korporation Uri hierzu Befugten.

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