10.5119
CH-UR
Artikel 5 Reglement über den Schutz der Gewässer im Urserntal - Dauer
Artikel 5 Reglement über den Schutz der Gewässer im Urserntal · Dauer
1. Dieses Reglement gilt für mindestens 40 Jahre ab Inkrafttreten.
2. Die Mindestdauer steht unter dem Vorbehalt, dass die Konzession zur Nutzung der Witenwasserenreuss und die Baubewilligung dazu rechtskräftig erteilt sind.
3. Eine vorzeitige Änderung des Reglements ist möglich, sofern sich die im Zeitpunkt der Unterschutzstellung geltenden eidgenössischen Gesetzesgrundlagen auf dem Gebiet des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Energie in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben.
4. Als wesentliche Änderungen gelten nur solche, die die Zielsetzung des SNEE in Frage stellen und das Verhältnis zwischen Schutz- und Nutzungsaspekten grundsätzlich verändern.