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Artikel 3 Reglement über den Schutz der Gewässer im Urserntal - Schutzbestimmungen

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Artikel 3 Reglement über den Schutz der Gewässer im Urserntal · Schutzbestimmungen

1. Die Schutzobjekte sind ungeschmälert zu erhalten.

2. Insbesondere ist es verboten

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die Schutzgewässer (SR [814.20](https://db.clex.ch/link/Bund/814.20/de)) zur Energieerzeugung zu nutzen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Bauten und Anlagen aller Art innerhalb der Schutzgewässer zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzweck entsprechen | | |

3. Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um den Hochwasserschutz sicherzustellen oder um Überfahrten zur Erschliessung des Gebiets zu ermöglichen (z.B. Brücken oder Furten).

4. Kleinstwasserkraftwerke ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb), Dotierkraftwerke und Trinkwasserkraftwerke mit Netzeinspeisung können in den Schutzgewässern grundsätzlich weiterhin erstellt und betrieben werden.

5. Bestehende Kraftwerke können im Rahmen ihrer Konzession uneingeschränkt weiterbetrieben werden. Die Optimierung oder der Ausbau bestehender Kraftwerke ist unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften weiterhin möglich.

6. Gewährleistet bleiben zudem bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzgewässer.

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