10.5118
CH-UR
Artikel 4 Reglement über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Mitte zwischen Silenen und Göschenen - Überprüfungspflicht
Artikel 4 Reglement über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Mitte zwischen Silenen und Göschenen · Überprüfungspflicht
1. Der Regierungsrat überprüft dieses Reglement, sofern sich die im Zeitpunkt der Unterschutzstellung geltenden eidgenössischen Gesetzesgrundlagen auf dem Gebiet des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Energie in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben.
2. Als wesentliche Änderungen gelten nur solche, die die Zielsetzung des SNEE infrage stellen und das Verhältnis zwischen Schutz- und Nutzungsaspekten grundsätzlich verändern.