Artikel 5 Reglement über das Naturschutzgebiet Bäz in Andermatt - Allgemeine Schutzbestimmungen für die Naturschutzzonen
Artikel 5 Reglement über das Naturschutzgebiet Bäz in Andermatt · Allgemeine Schutzbestimmungen für die Naturschutzzonen
1. Verboten sind in den Kernzonen gemäss Artikel 3 alle Massnahmen und Einrichtungen, die
a) das Schutzobjekt gefährden oder beeinträchtigen können
b) Pflanzen und Tiere beeinträchtigen
c) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern
d) und im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten können
2. Insbesondere ist es verboten
a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck dienen; vorbehalten bleibt die Errichtung von baulichen Anlagen inklusive Zufahrt für eine allfällig spätere Wasserkraft- und Trinkwassernutzung der Vollenbäche
b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen, ausser wenn es der Verbesserung des Landschaftsbilds dient und die Massnahmen mit den anderen Schutzzielen vereinbar sind oder es sich um Massnahmen im Rahmen der Sanierung und Überwachung belasteter Standorte oder Altlasten handelt
c) Feuchtgebiete zu entwässern und das Gebiet zu bewässern
d) Hunde frei laufen zu lassen (Leinenzwang)
e) wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören; ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei
f) seltene oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
g) nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln
h) Feuer anzufachen
i) zu lagern, zu zelten und zu campieren
j) Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) oder Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden
k) das Gebiet ausserhalb der im Plan gemäss Anhang markierten Strassen zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements