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Artikel 4 Reglement über das Naturschutzgebiet Bäz in Andermatt - Schutzzonen: Zweck

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Artikel 4 Reglement über das Naturschutzgebiet Bäz in Andermatt · Schutzzonen: Zweck

1. Die Naturschutz-Kernzonen bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung der Moorbiotope, der Trockenwiesen- und -weiden, der Auenbestockung sowie der Amphibienlaichgebiete mit ihren speziellen Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften. Die Naturschutz-Kernzonen dienen zudem dem Erhalt und der spezifischen Förderung bodenbrütender Vogelarten.

2. Die Naturschutz-Umgebungszonen dienen der Sicherung der Naturschutz-Kernzonen vor unerwünschten Einwirkungen sowie dem Schutz der Landschaft und der Erhaltung des Lebensraums für gefährdete Arten im Übergangsgebiet zwischen herkömmlich landwirtschaftlich genutzten Flächen und den Naturschutz-Kernzonen.

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