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Artikel 7 Reglement über den Schutz renaturierter Bäche in der unteren Urner Reussebene - Strafbestimmungen

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Artikel 7 Reglement über den Schutz renaturierter Bäche in der unteren Urner Reussebene · Strafbestimmungen

1. Wer die Schutzbestimmungen nach Artikel 3 verletzt, wird gestützt auf Artikel 34 KNHG (RB 10.5101) mit einer Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.

2. Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten der oder des Schuldigen wiederherzustellen.

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