10.5116
CH-UR
Artikel 6 Reglement über den Schutz renaturierter Bäche in der unteren Urner Reussebene - Vollzug
Artikel 6 Reglement über den Schutz renaturierter Bäche in der unteren Urner Reussebene · Vollzug
1. Die Justizdirektion vollzieht dieses Reglement. Dazu setzt sie eine beratende Kommission ein, die sich zusammensetzt aus Vertretern der Grundeigentümer, der Bewirtschafter, des Amts für Umweltschutz, des Amtes für Tiefbau und der Abteilung Natur- und Heimatschutz. Die Kommission wirkt als Bindeglied zwischen den Parteien.
2. Die Justizdirektion, das Amt für Umweltschutz und das Amt für Forst und Jagd erlassen je nach Zuständigkeit die notwendigen Verfügungen.
3. Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Personen mit Aufsichtsfunktionen betrauen. Bei Übertretungen des Schutzreglements erstatten diese Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft.