10.5116
CH-UR
Artikel 4 Reglement über den Schutz renaturierter Bäche in der unteren Urner Reussebene - Pflege, Nutzung und Unterhalt
Artikel 4 Reglement über den Schutz renaturierter Bäche in der unteren Urner Reussebene · Pflege, Nutzung und Unterhalt
1. Die Justizdirektion kann im Rahmen dieses Reglements und der bewilligten Kredite mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Verträge abschliessen, um die Pflege und den Unterhalt der Schutzgebiete im Dienste der Schutzziele nach Artikel 1 sicherzustellen.
2. Mit diesen Verträgen und gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG ist eine angemessene Abgeltung zu vereinbaren, wenn die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.