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Artikel 2 Reglement über den Schutz renaturierter Bäche in der unteren Urner Reussebene - Schutzobjekte

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Artikel 2 Reglement über den Schutz renaturierter Bäche in der unteren Urner Reussebene · Schutzobjekte

1. Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt

Objekt Nr. 1: Dorfbach in den Gemeinden Altdorf und Flüelen

Objekt Nr. 2: Giessenkanal in den Gemeinden Altdorf und Flüelen

Objekt Nr. 3: Klostergraben in der Gemeinde Seedorf

Objekt Nr. 4: Walenbrunnen in den Gemeinden Erstfeld und Schattdorf

Objekt Nr. 5: Schützenbrunnen in der Gemeinde Silenen

Objekt Nr. 6: Männigenreussli in der Gemeinde Gurtnellen

2. Die Lage und die Abgrenzung der Schutzobjekte gemäss den bewilligten Renaturierungsprojekten ergeben sich aus den Plänen im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.

3. Das Amt für Raumentwicklung markiert in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen der Schutzzonen im Gelände, soweit das zum Schutz der Objekte notwendig ist.

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