10.5115
CH-UR
Artikel 8 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld - Schutzbestimmungen für die Zone III (Umgebungszone; Freizeit)
Artikel 8 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld · Schutzbestimmungen für die Zone III (Umgebungszone; Freizeit)
1. In der Umgebungszone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt, Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR [814.81](https://db.clex.ch/link/Bund/814.81/de)) sowie Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnisse gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden. Einzelstockbehandlung von Problemunkräutern ist erlaubt.
2. Die Bestossung wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.