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Artikel 6 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld - Schutzbestimmungen Zone I (Naturschutzzone; Weidwald)

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Artikel 6 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld · Schutzbestimmungen Zone I (Naturschutzzone; Weidwald)

1. In der Naturschutzzone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR [814.81](https://db.clex.ch/link/Bund/814.81/de)) oder Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden; Einzelstockbehandlung von Problemunkräutern ist erlaubt | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Hunde frei laufen zu lassen | | |

2. Die Bestossung wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.

3. Die halboffene Landschaft (Wald und Weide) soll erhalten bleiben. Ziel ist ein mittlerer Deckungsgrad mit Waldbäumen von 50 Prozent (entspricht dem aktuellen Deckungsgrad +/-10 Prozent). Die Weide hilft mit, das Schutzziel zu erreichen; eine extensive Beweidung ist erwünscht. Mit gezieltem Auszäunen werden Waldbäume und Sträucher vor Verbiss geschont, wenn dies die Erhaltung der Schutzziele erfordert.

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