Artikel 5 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld - Allgemeine Schutzbestimmungen
Artikel 5 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld · Allgemeine Schutzbestimmungen
1. Verboten sind in den Schutzzonen alle Massnahmen und Einrichtungen, die
a) das Schutzobjekt gefährden oder beeinträchtigen können
b) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten
2. Insbesondere ist es verboten
a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck dienen; ausgenommen davon sind Anlagen im Zusammenhang mit der Nationalstrasse und der bestehenden Starkstromleitung, soweit die Bundesgesetzgebung sie zulässt
b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen; ausgenommen davon sind dem Schutzziel dienende Materialumlagerungen
c) die Gewässer sowie die Lebensräume der Amphibien, fische und Kleinlebewesen zu verändern
d) das Gebiet ausser zu Pflege- und Unterhaltszwecken zu befahren
e) zu entwässern sowie verschmutzte Abwässer einzuleiten oder versickern zu lassen
f) Einzelbäume oder Sträucher zu beseitigen oder zu pflanzen, ausser auf Anweisung des Amts für Forst und Jagd
g) zu lagern, zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesen Zwecken zu überlassen; Ausnahmen für kontrolliertes Campieren erteilt die Gemeindekanzlei Erstfeld
h) Feuer ausserhalb der offiziellen Feuerstelle anzufachen
i) Kleinstrukturen wie Lesesteinhaufen zu zerstören oder wegzuräumen